§ 20 BfAG
(1)
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
(2)
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.