Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsplätze in seinem Betrieb nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins zu besetzen.
Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind auch die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Arbeitsplätze sind auch Beamtenstellen. Die besonderen Grundsätze und Vorschriften über die Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung und Beförderung der Beamten, werden durch dieses Gesetz nicht berührt, sind aber so anzuwenden, wie es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.