Art. 113 SVerf
1Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. 2In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
1Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. 2In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.