§ 13 Abs. 3 Nr. 5 MPhGGesetz über die Berufe in der Physiotherapie
die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 4,
Art 10 Abs. 1 EGStGBEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden.
§ 84 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für
Art. 10 § 4 Abs. 1 KomLbGGesetz Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) Vom 27. November 1996
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§ 11 Abs. 2 Nr. 5 NotSanGGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 5,