Art 288 EGStGBGeltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.
Art 1 Abs. 1 EGStGBGeltung des Allgemeinen Teils
Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das…
Art 292 Abs. 1 EGStGBNicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden,…
Art 4 Abs. 3 Nr. 1 EGStGBVerhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar erklären oder
Art 3 Abs. 2 EGStGBZulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
Vorschriften des Landesrechts dürfen androhen.