BfJEAktfKV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 BfJEAktfKVInkrafttretenVerordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz § 7Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 7