BFöV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 BFöVZahl der UnterrichtsstundenVerordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten · Teil 3 § 9§ 11 Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.