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Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.
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