§ 13 12. ProdSVZwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
§ 11 11. ProdSVElfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
§ 13 1. ProdSVErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
Art. 10 32014L0068RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein…
§ 10 10. ProdSVZehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er