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Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.