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Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei des Sitzlandes zu hinterlegen. Diese teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2028.
Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären.
Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf solange und insoweit beizutragen, als dieser infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.