Art. 3 Abs. 2 Nr. 43 SN-21009Verordnung des Staatsministeriums für Kultus sowie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 73 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den…
§ 73 Abs. 1 BFSO SNGeltungsbereich
Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die…
§ 1 Abs. 2 BFSO SNGeltungsbereich
Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1, Abschnitt 2 mit Ausnahme von § 4, § 6 Absatz 1 und…
§ 1 BSO SNSchulordnung Berufsschule
Diese Schulordnung gilt für Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft. § 2 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die §§ 10, 14…
§ 108 Abs. 3 BFSO SNÜbergangsvorschriften
Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2024 in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß Teil 2 Abschnitt 1 befinden oder…