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Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die jeweilige Ausbildung und Prüfung nichts anderes geregelt ist.
Es gelten ferner nicht
an Berufsfachschulen für
Anästhesietechnische Assistenz,
Medizinische Technologie,
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
Operationstechnische Assistenz und
Pflegeberufe
die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3, § 6 Absatz 6, die §§ 17, 18 sowie 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und
die Versorgungsbereiche,
Teil 1 Abschnitt 7 und 9 gilt nicht für die Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt.
Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung soll
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen, einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen…
Pflegehilfe und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.