§ 22 Abs. 1 FSO SNSchulordnung Fachschule
Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
§ 33 Abs. 3 FSO SNSchulordnung Fachschule
§ 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 39 Abs. 1 BFSO SNAllgemeines
Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33,…
§ 6 IndElAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die…