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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Abschlussprüfung wird nicht zugelassen, wenn in mindestens einem Lernfeld die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote „mangelhaft“ erteilt wurde oder auf Grund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte. Wird eine frühere Fachschulausbildung angerechnet, sind die im Rahmen der Anrechnung übernommenen Zeugnisnoten bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.
Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn
die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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