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Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung fest. Aus der Aufgabenstellung muss sich der Inhalt der praktischen Prüfung ergeben. Diese kann bestehen aus
der Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
der Übergabe des Bearbeitungsergebnisses in schriftlicher Form,
der Präsentation des Bearbeitungsergebnisses vor dem Fachausschuss,
einem Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
einer Kombination der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen.
Wird die praktische Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, gilt § 30 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Präsentation, das Fachgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten dauern.
Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung mitzuteilen.
§ 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
Für die praktische Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 3 entsprechend.
Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Inhalte aus
Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.