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Die Schulaufsichtsbehörde ordnet einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in Abhängigkeit von der individuellen Beeinträchtigung einen Förderschwerpunkt zu und stellt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den sonderpädagogischen Förderbedarf durch Bescheid fest, sofern diese Feststellung noch nicht getroffen worden ist.
Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein individueller Förderplan zu erstellen, umzusetzen und nach Bedarf fortzuschreiben.
Verfügt die Schule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten, benennt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern unter Berücksichtigung des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsfachschule, an welcher die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann. Für Schülerinnen und Schüler, die volljährig sind, gilt dies entsprechend.
Wurde bei einer Schülerin oder bei einem Schüler noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser…
Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen…
Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen…
„§ 7 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer…
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Beratung nach § 4c Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes schriftlich durchführen und mit der Entscheidung nach Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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