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Wurde bei einer Schülerin oder bei einem Schüler noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser besteht, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf in Abhängigkeit von der jeweiligen Beeinträchtigung durch Bescheid fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Berufsschule im Einvernehmen mit der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers und bei Minderjährigen im Einvernehmen mit den Eltern.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden entsprechend ihres Ausbildungsziels nach den jeweils geltenden Lehrplänen und Stundentafeln für die anerkannten Ausbildungsberufe, für einen Beruf gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, für einen Beruf gemäß § 42r Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder nach den Lehrplänen und Stundentafeln der vollzeitschulischen Bildungsgänge unterrichtet.
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in eigenen Klassen unterrichtet werden. Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den Ausbildungsregelungen gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42r Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung erfolgt in eigenen Klassen. Erfolgt ein gemeinsamer Unterricht mit anderen Schülerinnen und Schülern, ist für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein individueller Förderplan zu erstellen, soweit dieser bei Ausbildungsbeginn noch nicht vorliegt. Der Förderplan ist von den Lehrkräften umzusetzen und nach Bedarf und im Hinblick auf das Ausbildungsziel fortzuschreiben. Sonderpädagogische Gutachten sind im Rahmen der Ausbildung zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz 3 Satz 2 können Berufsbereiche zusammengefasst und es kann berufs- und klassenstufenübergreifend unterrichtet werden, soweit dies die Stundentafeln und Ausbildungsregelungen fachlich zulassen und dadurch der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
Verfügt die Berufsschule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisteten, benennt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsschule, an welcher das Bildungsziel erreicht werden kann.
Verfügt die Schule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten, benennt die…
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern…
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Berufsbildende Förderschulen Schüler an berufsbildenden Schulen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 einer…
Regelungen für berufsbildende Förderschulen gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für…
Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.