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Nicht mehr Berufsschulpflichtige können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebotes aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,
im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ehemaliger Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.
Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichend personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. Für die Teilnahme am erweiterten Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person jeweils vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.
Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können…
Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichende personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. Für das…
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S.…
„(6) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können…
„(1) Nicht mehr Berufsschulpflichtige können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebotes aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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