§ 84 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
§ 98 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
§ 96 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
§ 86 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. b SN-19408Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 8 Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenten § 81 Ausbildungsziel § 82…