§ 88 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
§ 96 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
§ 98 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
§ 86 BFSO SNBeendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
Art. 3 Nr. 1 Buchst. g SN-19745Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Neufassung und Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
Die Angaben zu Unterabschnitt 7 werden durch folgende Angaben ersetzt: „Unterabschnitt 6 Berufsfachschule für Medizinische Technologie § 83 Ausbildungsziel § 84…