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Das Schulverhältnis endet mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Ausbildungsverhältnis eingeht.
Bei einer Ausbildung in Teilzeitform endet das Schulverhältnis mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der…
auf Grund Nichtbestehens der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule gemäß den…
Die Angabe zu § 98 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 98 Beendigung des Schulverhältnisses § 99 Auswahlverfahren und Versagungsgrund“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.