BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1302 BGBVerjährungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 1, Titel 1 § 1301Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. § 1301