BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1497 BGBRechtsverhältnis bis zur AuseinandersetzungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 2, Kapitel 3, Unterkapitel 5 § 1496§ 1498 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigen(1)Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.(2)Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473. 0 0