BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1510 BGBWirkung der AusschließungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6, Untertitel 2, Kapitel 3, Unterkapitel 5 § 1509§ 1511 KI-Hinweise anzeigenWird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. 0 0