BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 294 BGBTatsächliches AngebotBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 § 293§ 295 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDie Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. 0 0