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Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.