BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 570 BGBAusschluss des ZurückbehaltungsrechtsBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 5, Untertitel 2, Kapitel 5, Unterkapitel 1 § 569§ 571 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu. 0 0