BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 586a BGBLasten der PachtsacheBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 5, Untertitel 5 § 586§ 587 Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.