BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 590b BGBNotwendige VerwendungenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 5, Untertitel 5 § 590a§ 591 Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.