BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 599 BGBHaftung des VerleihersBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 6 § 598§ 600 BarrierefreiDer Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.