Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
§ 650d BGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen