BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 710 BGBMehrbelastungsverbotBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 16, Untertitel 2, Kapitel 2 § 709§ 711 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenZur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. 0 0