BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 785 BGBAushändigung der AnweisungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 8, Titel 23 § 784§ 786 BarrierefreiDer Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.