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Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Unter Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „— eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels…
Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.
Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er…
Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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