Erwägungsgrund 1 32009L0044
Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verschafft inländischen wie ausländischen Teilnehmern von Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen die Gewissheit, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Netting endgültig sind und dass das Sicherungsgut verwertet werden kann.