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Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung. Vierzehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf…
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582) wird wie folgt geändert: Ansprüche auf Schadensersatz und andere…
Der sich aus der Vorschrift des Abs. 1 ergebende Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.