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Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582) wird wie folgt geändert: Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 14 Abs. 1 verjähren in drei Jahren.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 (aufgehoben)“.
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32a Überleitungsvorschrift“.
Die §§ 8, 15 und 30 werden aufgehoben.
3.. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Verjährung
Absatz 1 gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat. Wird die in Satz 1 genannte Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.“
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a Überleitungsvorschrift Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2009 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2008 tritt.“
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