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Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die…
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in §…
Bedienstete und Beauftragte der oberen Landwirtschaftsbehörde sind befugt, Grundstücke, insbesondere auch umfriedete Gärten zu betreten sowie nicht öffentliche…
Die Verpflichteten haben dem mit der Durchführung der Bekämpfung Beauftragten nach § 7 Abs. 2 und dem amtlich Beauftragten nach § 8 Abs. 1 das Betreten ihres…
Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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