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Die Verpflichteten haben dem mit der Durchführung der Bekämpfung Beauftragten nach § 7 Abs. 2 und dem amtlich Beauftragten nach § 8 Abs. 1 das Betreten ihres Grundstücks zur Auslegung oder Entnahme von Ködern, zu Kontrollen oder anderweitig zur wirksamen Bekämpfung erforderlich werdende Maßnahmen zur Tageszeit zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) wird insoweit eingeschränkt.