BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 968 BGBUmfang der HaftungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 3, Abschnitt 3, Titel 3, Untertitel 6 § 967§ 969 Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.