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Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
Zahlungsaufschub,
Stundung,
Aussetzung der Vollziehung,
Sicherheitsleistung,
Vollstreckungsaufschub,
eine Vollstreckungsmaßnahme,
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.
Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis
die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
das Insolvenzverfahren beendet ist,
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.
Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die…
Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von Neuem an.
Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch § 169 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche oder elektronische Zahlungsaufforderung, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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