Gesetze
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Gebühren werden nicht erhoben
für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
für einfache elektronische Kopien,
in Gnadensachen,
bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies…
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Von den Gebühren sind befreit:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.