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Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.
Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
Von Verwaltungsgebühren sind befreit
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist…
Gebührenfrei sind mündliche und einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.