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Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, so arbeiten das Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde mit den zuständigen Behörden des betroffenen Bundeslandes oder des betroffenen Mitgliedstaates zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
Sind bei grenzüberschreitenden Badegewässern die Ursachen für eine unzureichende Wasserqualität nicht auf deutschem Staatsgebiet zu suchen, so ist für die Koordinierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen gemäß § 40 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes und gemäß Gesetz über die Zustimmung zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen vom 19. Juni 1996 (Amtsbl. S. 802) die Oberste Wasserbehörde zuständig.