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Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder auf das Vorhandensein übertragbarer Krankheitserreger hin, so werden von dem Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz oder dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Untersuchungen eingeleitet, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Das Gesundheitsamt ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls der Veranlassung eines Badeverbotes. § 16 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 dieser Verordnung einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so werden von dem Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz oder dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit, ergriffen.