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Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Gesundheitsämter fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 2 Abs. 4.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Die Behörden nach Abs. 1 tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.