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Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode über ihre oder seine Tätigkeit. Die Landesregierung leitet diesen Bericht mit ihrer Stellungnahme und mit dem nach § 12 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes zu erstellenden Bericht dem Landtag zu.
Alle Feststellungen im Bericht sind geschlechtsbezogen zu treffen. Der Bericht schließt die Darstellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot ein und nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen Stellung. Zusatz Schlussvorschriften (Artikel 10 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze) Es ist sicher zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 1. Juli 2004 in Kraft treten. In-Kraft-Treten (Artikel 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze) Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Artikels 1, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung Zum Textanfang
Die Landesregierung berichtet dem Landtag ein Mal in der Legislaturperiode über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und den Stand der Umsetzung…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Umsetzung dieses Gesetzes in der Landesverwaltung. Nach Inkrafttreten des Gesetzes…
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Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2014 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“ Die Landesregierung…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag erstmalig bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle zehn Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Die…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Gesetzes. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.