Anlage Nr. b) HolzBauSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
§ 11 Abs. 7 Nr. 4 HolzBauSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
§ 10 Abs. 7 Nr. 4 HolzBauSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
§ 7 Abs. 9 Nr. 4 HolzBauSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a HolzbhAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,