§ 65 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 16 Abs. 5 LGG NRWGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
Sie haben auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche…
§ 44 Abs. 2 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 22 Abs. 6 LGGLandesgleichstellungsgesetz - LGG Vom 24. April 1996*
1Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt…
§ 17 Abs. 4 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertretungen und Vertrauenspersonen sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen…